Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieförderungsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht.
(2)Absatz 2,Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Nutzwärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Gewinnanteil dadurch zu ermitteln, daß die eine Hälfte des nach § 1 einheitlich ermittelten steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Einheitswertes der Anlagen, die der Stromerzeugung dienen, zu dem Einheitswert der Anlagen, die der Nutzwärmeerzeugung dienen, und die andere Hälfte des steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum Umsatz aus der Nutzwärmeabgabe aufgeteilt wird.Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Nutzwärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Gewinnanteil dadurch zu ermitteln, daß die eine Hälfte des nach Paragraph eins, einheitlich ermittelten steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Einheitswertes der Anlagen, die der Stromerzeugung dienen, zu dem Einheitswert der Anlagen, die der Nutzwärmeerzeugung dienen, und die andere Hälfte des steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum Umsatz aus der Nutzwärmeabgabe aufgeteilt wird.
(3)Absatz 3,Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Abnehmer im Ausland dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz für diese Anlagen nur in Anspruch nehmen, wenn die auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 und 4 erzielte Steuerersparnis nachweisbar zur Gänze für einen in § 2 Abs. 1 genannten Zweck verwendet wird. Werden für andere Anlagen die sonstigen Begünstigungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen, ist für die im ersten Satz genannten Anlagen eine eigene Buchführung einzurichten. Anlagen, die elektrische Energie an Stromabnehmer im Ausland nicht gegen Bezahlung, sondern gegen vertraglich vereinbarte Gegenlieferungen an Energie abgeben, sind nicht als Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Stromabnehmer im Ausland dienen, anzusehen.Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Abnehmer im Ausland dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz für diese Anlagen nur in Anspruch nehmen, wenn die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen eins und 4 erzielte Steuerersparnis nachweisbar zur Gänze für einen in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zweck verwendet wird. Werden für andere Anlagen die sonstigen Begünstigungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen, ist für die im ersten Satz genannten Anlagen eine eigene Buchführung einzurichten. Anlagen, die elektrische Energie an Stromabnehmer im Ausland nicht gegen Bezahlung, sondern gegen vertraglich vereinbarte Gegenlieferungen an Energie abgeben, sind nicht als Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Stromabnehmer im Ausland dienen, anzusehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40005031