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§ 5 EnFG

Fassungen
01.08.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 80/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.08.199431.12.2018 BGBl. Nr. 80/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 80/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EnFG

Index

58/05 Förderungen

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1994,.

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht.
  2. Absatz 2,Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Nutzwärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Gewinnanteil dadurch zu ermitteln, daß die eine Hälfte des nach Paragraph eins, einheitlich ermittelten steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Einheitswertes der Anlagen, die der Stromerzeugung dienen, zu dem Einheitswert der Anlagen, die der Nutzwärmeerzeugung dienen, und die andere Hälfte des steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum Umsatz aus der Nutzwärmeabgabe aufgeteilt wird.
  3. Absatz 3,Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Abnehmer im Ausland dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz für diese Anlagen nur in Anspruch nehmen, wenn die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen eins und 4 erzielte Steuerersparnis nachweisbar zur Gänze für einen in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zweck verwendet wird. Werden für andere Anlagen die sonstigen Begünstigungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen, ist für die im ersten Satz genannten Anlagen eine eigene Buchführung einzurichten. Anlagen, die elektrische Energie an Stromabnehmer im Ausland nicht gegen Bezahlung, sondern gegen vertraglich vereinbarte Gegenlieferungen an Energie abgeben, sind nicht als Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Stromabnehmer im Ausland dienen, anzusehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005031