Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 11. (1) Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.Paragraph 11, (1) Die schriftliche Prüfung (Paragraphen 5 und 6) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 7,) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
(2)Absatz 2,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7) sowie der zweite Teil der schriftlichen Prüfung (§ 6), soweit es sich um die Prüfungsaufgaben gemäß § 6 Z 1 bis 4 handelt, entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur an einer künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse nachweist. Die Prüfungsaufgaben gemäß § 6 Z 5 bis 8 des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung sind in diesem Falle so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 25 Stunden ausgearbeitet werden können; weiters ist in diesem Falle der zweite Teil der schriftlichen Prüfung nach 32 Stunden, die zu gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, zu beenden.Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Paragraph 5,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 7,) sowie der zweite Teil der schriftlichen Prüfung (Paragraph 6,), soweit es sich um die Prüfungsaufgaben gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 4 handelt, entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur an einer künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse nachweist. Die Prüfungsaufgaben gemäß Paragraph 6, Ziffer 5 bis 8 des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung sind in diesem Falle so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 25 Stunden ausgearbeitet werden können; weiters ist in diesem Falle der zweite Teil der schriftlichen Prüfung nach 32 Stunden, die zu gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, zu beenden.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6) und der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung (§§ 7 und 8) entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist.Die schriftliche Prüfung (Paragraphen 5 und 6) und der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung (Paragraphen 7 und 8) entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist.
Schlagworte
Studium, Prüfungsdauer
Dokumentnummer
NOR12072533
Alte Dokumentnummer
N5198010013Q