Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 15. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Zimmermeisterarbeiten zum Gegenstand: Paragraph 15, Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Zimmermeisterarbeiten zum Gegenstand:
Dachausmittlung mit Schnitten, Werksatz und Materialbedarf,
Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren Bauvorhabens oder von Teilen eines größeren Bauvorhabens nach gegebenen Größen und
Konstruktionen aus Hoch- und Tiefbau.
Hiebei sind anzufertigen:
Einreichpläne samt Baubeschreibung
Zeichnungen bestimmter Details
Bemessung bestimmter Konstruktionsteile
bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
Kalkulationen bestimmter Leistungen.
Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 40 Stunden ausgearbeitet werden können. Nach 48 Stunden, die zu gleichen Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist der zweite Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Hochbau, Plan
Dokumentnummer
NOR12072537
Alte Dokumentnummer
N5198010017Q