Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.198131.12.1996 BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 107/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 15, Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Zimmermeisterarbeiten zum Gegenstand:

  1. Litera a
    Dachausmittlung mit Schnitten, Werksatz und Materialbedarf,
  2. Litera b
    Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren Bauvorhabens oder von Teilen eines größeren Bauvorhabens nach gegebenen Größen und
  3. Litera c
    Konstruktionen aus Hoch- und Tiefbau.
Hiebei sind anzufertigen:
  1. Ziffer eins
    Vorentwürfe
  2. Ziffer 2
    Einreichpläne samt Baubeschreibung
  3. Ziffer 3
    Polierpläne
  4. Ziffer 4
    Zeichnungen bestimmter Details
  5. Ziffer 5
    Bemessung bestimmter Konstruktionsteile
  6. Ziffer 6
    bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
  7. Ziffer 7
    Kalkulationen bestimmter Leistungen.
Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 40 Stunden ausgearbeitet werden können. Nach 48 Stunden, die zu gleichen Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist der zweite Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Hochbau, Plan

Gesetzesnummer

10006640

Dokumentnummer

NOR12072537

Alte Dokumentnummer

N5198010017Q