Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 16. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues, der Baustofflehre, der Baubetriebslehre und der Baumaschinenkunde zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern. Paragraph 16, Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues, der Baustofflehre, der Baubetriebslehre und der Baumaschinenkunde zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Planungspraxis, Hochbau
Dokumentnummer
NOR12072538
Alte Dokumentnummer
N5198010018Q