Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 17. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete des Baurechtes, des Feuerpolizeirechtes, der landesrechtlichen Raumordnungsvorschriften, der für Zimmermeisterarbeiten einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern. Paragraph 17, Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete des Baurechtes, des Feuerpolizeirechtes, der landesrechtlichen Raumordnungsvorschriften, der für Zimmermeisterarbeiten einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Schlagworte
Planungspraxis, Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Rechtskunde
Dokumentnummer
NOR12072539
Alte Dokumentnummer
N5198010019Q