Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 19. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 14) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist. Paragraph 19, Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Paragraph 14,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 16,) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.
Schlagworte
Studium, Hochbau, Tiefbau
Dokumentnummer
NOR12072541
Alte Dokumentnummer
N5198010021Q