Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
Text
§ 23. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre, der Formenlehre, der Stilkunde, des Schriftzeichnens und der Werkzeugkunde zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche, zeichnerische oder schriftliche und zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Nach 16 Stunden, die zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden. Paragraph 23, Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre, der Formenlehre, der Stilkunde, des Schriftzeichnens und der Werkzeugkunde zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche, zeichnerische oder schriftliche und zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Nach 16 Stunden, die zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Statik, Zeichnen