Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.198131.12.1996 BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 107/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 24, Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Steinmetzmeisterarbeiten zum Gegenstand:

  1. Litera a
    Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren in Stein auszuführenden Objekts nach gegebenen Größen oder
  2. Litera b
    Ausarbeitung des Entwurfes von Baubestandteilen nach gegebenen Größen.
Hiebei sind anzufertigen:
  1. Ziffer eins
    Einreichpläne samt Baubeschreibung
  2. Ziffer 2
    Zeichnungen bestimmter Details (Entwurf eines Grabdenkmals, isometrische Darstellung konstruktiver Einzelheiten, Schablonen)
  3. Ziffer 3
    Bemessung von Konstruktionsteilen
  4. Ziffer 4
    bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
  5. Ziffer 5
    Kalkulationen bestimmter Leistungen.
Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 40 Stunden ausgearbeitet werden können. Nach 48 Stunden, die zu gleichen Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist der zweite Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Plan

Gesetzesnummer

10006640

Dokumentnummer

NOR12072549

Alte Dokumentnummer

N5198010026Q