Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 24. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Steinmetzmeisterarbeiten zum Gegenstand: Paragraph 24, Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Steinmetzmeisterarbeiten zum Gegenstand:
Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren in Stein auszuführenden Objekts nach gegebenen Größen oder
Ausarbeitung des Entwurfes von Baubestandteilen nach gegebenen Größen.
Hiebei sind anzufertigen:
Einreichpläne samt Baubeschreibung
Zeichnungen bestimmter Details (Entwurf eines Grabdenkmals, isometrische Darstellung konstruktiver Einzelheiten, Schablonen)
Bemessung von Konstruktionsteilen
bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
Kalkulationen bestimmter Leistungen.
Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 40 Stunden ausgearbeitet werden können. Nach 48 Stunden, die zu gleichen Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist der zweite Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Plan
Dokumentnummer
NOR12072549
Alte Dokumentnummer
N5198010026Q