Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 25. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Steinbautechnik, der Steinmaterialkunde (einschließlich Kunststeine), der Baustofflehre und der Maschinenkunde zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern. Paragraph 25, Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Steinbautechnik, der Steinmaterialkunde (einschließlich Kunststeine), der Baustofflehre und der Maschinenkunde zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Planungspraxis
Dokumentnummer
NOR12072550
Alte Dokumentnummer
N5198010027Q