Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.01.198131.12.1996 BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 107/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 33, Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat die Ausarbeitung des Entwurfes einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage, bestehend entweder aus einem Schacht- oder Bohrbrunnen samt Pumpe oder einem Horizontalfilterrohrbrunnen oder aus einer Quellfassung oder Quellsammelstube samt Ausstattung für den gemischten Wasserbedarf in Haushalt und Gewerbe zum Gegenstand. Die Wassergewinnungsmöglichkeit, die Anzahl der ständigen Bewohner und Betriebsangehörigen und der sonstige Nutzwasserbedarf für gewerbliche Zwecke sind dem Prüfling anzugeben.

Hiebei sind anzufertigen:

  1. Ziffer eins
    Einreichplan samt Baubeschreibung (technischer Bericht)
  2. Ziffer 2
    Zeichnungen bestimmter Details
  3. Ziffer 3
    bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
  4. Ziffer 4
    Kalkulationen bestimmter Leistungen.
Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 24 Stunden ausgearbeitet werden können. Nach 32 Stunden, die zu gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist der zweite Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.

Schlagworte

Wasserversorgungsanlage, Schachtbrunnen, Rohrbrunnen, Plan

Gesetzesnummer

10006640

Dokumentnummer

NOR12072558

Alte Dokumentnummer

N5198010035Q