Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 34. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Theorie des Brunnenbaues, der Bodenkunde, der Materialkunde, des Vermessungswesens und der Baustofflehre zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Paragraph 34, Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Theorie des Brunnenbaues, der Bodenkunde, der Materialkunde, des Vermessungswesens und der Baustofflehre zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer
Dokumentnummer
NOR12072559
Alte Dokumentnummer
N5198010036Q