Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
Text
§ 35. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen praktischen Kenntnisse auf dem Gebiete des Brunnenbaues (Bauverfahren, Pumpversuche, Brunnenreinigung, Wasseruntersuchungen und Befundauswertung, Wasserförderanlagen, Hygiene der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigungsanlagen, Sickerschächte, nicht freitragender Silobau, Unfallverhütung und Rettungsmaßnahmen nach Unfällen) zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Paragraph 35, Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen praktischen Kenntnisse auf dem Gebiete des Brunnenbaues (Bauverfahren, Pumpversuche, Brunnenreinigung, Wasseruntersuchungen und Befundauswertung, Wasserförderanlagen, Hygiene der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigungsanlagen, Sickerschächte, nicht freitragender Silobau, Unfallverhütung und Rettungsmaßnahmen nach Unfällen) zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer