Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 36. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des Wasserrechtes, des Baurechtes, der für Brunnenmeisterarbeiten einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern. Paragraph 36, Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des Wasserrechtes, des Baurechtes, der für Brunnenmeisterarbeiten einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Planungspraxis, Rechtskunde,
Dienstnehmerschutz, Rechtskunde
Dokumentnummer
NOR12072561
Alte Dokumentnummer
N5198010038Q