Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
Text
§ 37. Der vierte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der vierte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern. Paragraph 37, Der vierte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der vierte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Betriebswirtschaftslehre,
Schriftverkehr, Rechtskunde