Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.01.198131.12.1996 BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 107/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungskommissionen

Baumeistergewerbe

Paragraph 41, Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973) für das Baumeistergewerbe beträgt drei. Eine dieser Personen muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Baumeistergewerbes notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Architektur an einer inländischen Universität oder künstlerischen Hochschule erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Baumeistergewerbes notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Schlagworte

Bauwesen

Gesetzesnummer

10006640

Dokumentnummer

NOR12072566

Alte Dokumentnummer

N5198010043Q