Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.01.198131.12.1996 BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 107/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

Baumeistergewerbe

Paragraph 46, (1) Zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe ist zuzulassen, wer

  1. Ziffer eins
    den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
    oder
  2. Ziffer 2
    den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur an einer inländischen künstlerischen Hochschule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
    oder
  3. Ziffer 3
    die Befähigung für die Erlangung der Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen, für Hochbau, für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen oder für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft unter der Voraussetzung, daß eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung zurückgelegt worden ist,
    oder
  4. Ziffer 4
    den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
  5. Ziffer 5
    den erfolgreichen Besuch einer Baufachschule und eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung
    oder
  6. Ziffer 6
    die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer, Maurer oder Zimmerer oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer eins, 2, 4, oder 5 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird und eine mindestens achtjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
durch Zeugnisse nachweist.
  1. Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.
  2. Absatz 3,Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ist eine Tätigkeit als Bauleiter oder Polier, die im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit zurückgelegt worden sein muß, zu verstehen.
  3. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins, Ziffer 6, vorgeschriebene mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit verringert sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche Besuch einer Bauhandwerkerschule für Maurer oder einer Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen nachgewiesen wird; die vorgeschriebene mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender Stellung wird dadurch nicht verringert.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Gesetzesnummer

10006640

Dokumentnummer

NOR12072571

Alte Dokumentnummer

N5198010048Q