Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
Baumeistergewerbe
§ 46. (1) Zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe ist zuzulassen, werParagraph 46, (1) Zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
oder
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur an einer inländischen künstlerischen Hochschule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
oder
die Befähigung für die Erlangung der Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen, für Hochbau, für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen oder für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft unter der Voraussetzung, daß eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung zurückgelegt worden ist,
oder
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
den erfolgreichen Besuch einer Baufachschule und eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung
oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer, Maurer oder Zimmerer oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1, 2, 4 oder 5 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird und eine mindestens achtjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer, Maurer oder Zimmerer oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer eins, 2, 4, oder 5 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird und eine mindestens achtjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
durch Zeugnisse nachweist.
(2)Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.
(3)Absatz 3,Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 ist eine Tätigkeit als Bauleiter oder Polier, die im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit zurückgelegt worden sein muß, zu verstehen.Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ist eine Tätigkeit als Bauleiter oder Polier, die im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit zurückgelegt worden sein muß, zu verstehen.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 1 Z 6 vorgeschriebene mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit verringert sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche Besuch einer Bauhandwerkerschule für Maurer oder einer Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen nachgewiesen wird; die vorgeschriebene mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender Stellung wird dadurch nicht verringert.Die gemäß Absatz eins, Ziffer 6, vorgeschriebene mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit verringert sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche Besuch einer Bauhandwerkerschule für Maurer oder einer Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen nachgewiesen wird; die vorgeschriebene mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender Stellung wird dadurch nicht verringert.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Dokumentnummer
NOR12072571
Alte Dokumentnummer
N5198010048Q