Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Steinmetzmeistergewerbe
§ 48. (1) Zur Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe ist zuzulassen, werParagraph 48, (1) Zur Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder künstlerischen Hochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
oder
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei und eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 bis 3 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens siebenjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer eins bis 3 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens siebenjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
durch Zeugnisse nachweist.
(2)Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.
(3)Absatz 3,Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 ist eine Tätigkeit im Rahmen einer ausführenden Steinmetzmeistertätigkeit in einer Funktion, die der des Bauleiters oder Poliers gemäß § 46 Abs. 3 entspricht, oder als Werkmeister in einem Steinmetzmeistergewerbebetrieb zu verstehen.Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist eine Tätigkeit im Rahmen einer ausführenden Steinmetzmeistertätigkeit in einer Funktion, die der des Bauleiters oder Poliers gemäß Paragraph 46, Absatz 3, entspricht, oder als Werkmeister in einem Steinmetzmeistergewerbebetrieb zu verstehen.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 1 Z 4 vorgeschriebene mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit verringert sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche Besuch einer Bauhandwerkerschule für Steinmetzen nachgewiesen wird; die vorgeschriebene mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender Stellung wird dadurch nicht verringert.Die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vorgeschriebene mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit verringert sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche Besuch einer Bauhandwerkerschule für Steinmetzen nachgewiesen wird; die vorgeschriebene mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender Stellung wird dadurch nicht verringert.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch, Hochbau, Tiefbau
Dokumentnummer
NOR12072573
Alte Dokumentnummer
N5198010050Q