Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.01.198131.12.1996 BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 107/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Steinmetzmeistergewerbe

Paragraph 48, (1) Zur Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe ist zuzulassen, wer

  1. Ziffer eins
    den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder künstlerischen Hochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
    oder
  2. Ziffer 2
    den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
  3. Ziffer 3
    den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für gewerbliche Holz- und Steinbildhauerei und eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder
  4. Ziffer 4
    die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer eins bis 3 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens siebenjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,
durch Zeugnisse nachweist.
  1. Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.
  2. Absatz 3,Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist eine Tätigkeit im Rahmen einer ausführenden Steinmetzmeistertätigkeit in einer Funktion, die der des Bauleiters oder Poliers gemäß Paragraph 46, Absatz 3, entspricht, oder als Werkmeister in einem Steinmetzmeistergewerbebetrieb zu verstehen.
  3. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vorgeschriebene mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit verringert sich um ein Jahr, wenn der erfolgreiche Besuch einer Bauhandwerkerschule für Steinmetzen nachgewiesen wird; die vorgeschriebene mindestens zweijährige Tätigkeit in leitender Stellung wird dadurch nicht verringert.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch, Hochbau, Tiefbau

Gesetzesnummer

10006640

Dokumentnummer

NOR12072573

Alte Dokumentnummer

N5198010050Q