Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4901.01.198131.12.1996 BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 107/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Brunnenmeistergewerbe

Paragraph 49, (1) Zur Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe ist zuzulassen, wer

  1. Ziffer eins
    den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bergwesen oder Erdölwesen an einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
    oder
  2. Ziffer 2
    den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität und eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. Ziffer 3
    den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer eins bis 3 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird und eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
  1. Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch, Bauwesen, Tiefbau

Gesetzesnummer

10006640

Dokumentnummer

NOR12072574

Alte Dokumentnummer

N5198010051Q