Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Brunnenmeistergewerbe
§ 49. (1) Zur Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe ist zuzulassen, werParagraph 49, (1) Zur Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bergwesen oder Erdölwesen an einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität und eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 bis 3 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird und eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeitdie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer eins bis 3 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird und eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
(2)Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 muß sowohl Planungstätigkeiten als auch ausführende Tätigkeiten umfassen.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch, Bauwesen, Tiefbau
Dokumentnummer
NOR12072574
Alte Dokumentnummer
N5198010051Q