Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198131.12.1996 BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 107/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5, Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre, des Stahlbetonbaues, des Hochbaues (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre) und des Tiefbaues zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche, eine zeichnerische oder eine schriftliche und zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können. Nach 40 Stunden, die zu gleichen Teilen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Statik, Betonbau

Gesetzesnummer

10006640

Dokumentnummer

NOR12072521

Alte Dokumentnummer

N5198010007Q