Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungsgebühren
§ 52. Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten die für das Baumeistergewerbe 59 vH, für das Zimmermeister- und das Steinmetzmeistergewerbe 39 vH und für das Brunnenmeistergewerbe 38 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage beträgt. Paragraph 52, Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten die für das Baumeistergewerbe 59 vH, für das Zimmermeister- und das Steinmetzmeistergewerbe 39 vH und für das Brunnenmeistergewerbe 38 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage beträgt.
Schlagworte
Zimmermeistergewerbe
Dokumentnummer
NOR12072577
Alte Dokumentnummer
N5198010054Q