Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 59. (1) Der Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau wird auch durch den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt für Hochbau oder für Bautechnik, Fachrichtung Hochbau oder Fachrichtung Baubetriebstechnik, oder für Holzbau erbracht.Paragraph 59, (1) Der Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau wird auch durch den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt für Hochbau oder für Bautechnik, Fachrichtung Hochbau oder Fachrichtung Baubetriebstechnik, oder für Holzbau erbracht.
(2)Absatz 2,Der Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Tiefbau wird auch durch den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt für Tiefbau oder für Bautechnik, Fachrichtung Tiefbau oder Fachrichtung Baubetriebstechnik, erbracht.
Dokumentnummer
NOR12072584
Alte Dokumentnummer
N5198010061Q