Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 6. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat die Ausarbeitung des Entwurfes für ein größeres Gebäude in Verbindung mit einem Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem Programm zum Gegenstand. Hiebei sind anzufertigen: Paragraph 6, Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat die Ausarbeitung des Entwurfes für ein größeres Gebäude in Verbindung mit einem Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem Programm zum Gegenstand. Hiebei sind anzufertigen:
Einreichpläne samt Baubeschreibung
Zeichnungen bestimmter Details
Bemessung bestimmter Konstruktionsteile
bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung, wobei sowohl Baumeisterarbeiten als auch Arbeiten anderer Gewerbetreibender zu berücksichtigen sind
Kalkulationen bestimmter Bauleistungen, und zwar sowohl von Baumeisterarbeiten als auch unter Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbetreibender
Bauablaufplanung (Bauzeitpläne).
Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 65 Stunden ausgearbeitet werden können. Nach 80 Stunden, die zu gleichen Teilen auf zehn aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist der zweite Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Planung, Plan, Prüfungsdauer
Dokumentnummer
NOR12072523
Alte Dokumentnummer
N5198010008Q