Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198131.12.1996 BGBl. Nr. 107/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 107/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 6, Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat die Ausarbeitung des Entwurfes für ein größeres Gebäude in Verbindung mit einem Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem Programm zum Gegenstand. Hiebei sind anzufertigen:

  1. Ziffer eins
    Vorentwurf
  2. Ziffer 2
    Einreichpläne samt Baubeschreibung
  3. Ziffer 3
    Polierpläne
  4. Ziffer 4
    Zeichnungen bestimmter Details
  5. Ziffer 5
    Bemessung bestimmter Konstruktionsteile
  6. Ziffer 6
    bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung, wobei sowohl Baumeisterarbeiten als auch Arbeiten anderer Gewerbetreibender zu berücksichtigen sind
  7. Ziffer 7
    Kalkulationen bestimmter Bauleistungen, und zwar sowohl von Baumeisterarbeiten als auch unter Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbetreibender
  8. Ziffer 8
    Bauablaufplanung (Bauzeitpläne).
Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 65 Stunden ausgearbeitet werden können. Nach 80 Stunden, die zu gleichen Teilen auf zehn aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist der zweite Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Planung, Plan, Prüfungsdauer

Gesetzesnummer

10006640

Dokumentnummer

NOR12072523

Alte Dokumentnummer

N5198010008Q