Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 60. Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung, die gemäß den im § 375 Abs. 1 Z 4, 5, 6, 16 und 20 GewO 1973 angeführten Vorschriften erworben worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Maurermeistergewerbe als Zeugnisse über die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung im Sinne dieser Verordnung für jenes konzessionierte Baugewerbe, das dem Baugewerbe entspricht, für das die Konzessionsprüfung erfolgreich abgelegt worden ist. Paragraph 60, Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung, die gemäß den im Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 6, 16 und 20 GewO 1973 angeführten Vorschriften erworben worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Maurermeistergewerbe als Zeugnisse über die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung im Sinne dieser Verordnung für jenes konzessionierte Baugewerbe, das dem Baugewerbe entspricht, für das die Konzessionsprüfung erfolgreich abgelegt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12072585
Alte Dokumentnummer
N5198010062Q