Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
Text
§ 62. (1) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter Z 4, 5, 6, 16 und 20 dieser Gesetzesstelle angeführten Rechtsvorschriften, jene unter Z 5 nur, soweit sie nicht schon mit dem Inkrafttreten des Art. I der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden, außer Kraft getreten sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft.Paragraph 62, (1) Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 treten die unter Ziffer 4, 5, 6, 16 und 20 dieser Gesetzesstelle angeführten Rechtsvorschriften, jene unter Ziffer 5, nur, soweit sie nicht schon mit dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden, außer Kraft getreten sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft.Artikel römisch eins, der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft.