Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 7. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Baustatik, der Festigkeitslehre, des Stahlbetonbaues, des Hochbaues (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre), des Tiefbaues, des Vermessungswesens, der Baustofflehre, der Baubetriebslehre und der Baumaschinenkunde zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern. Paragraph 7, Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Baustatik, der Festigkeitslehre, des Stahlbetonbaues, des Hochbaues (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre), des Tiefbaues, des Vermessungswesens, der Baustofflehre, der Baubetriebslehre und der Baumaschinenkunde zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Planungspraxis, Hochbau, Statik,
Betonbau
Dokumentnummer
NOR12072525
Alte Dokumentnummer
N5198010009Q