Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 8. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete des Baurechtes, des Feuerpolizeirechtes, der landesrechtlichen Raumordnungsvorschriften, des Straßenrechtes, des Wasserrechtes, der für den Hoch- und Tiefbau einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern. Paragraph 8, Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete des Baurechtes, des Feuerpolizeirechtes, der landesrechtlichen Raumordnungsvorschriften, des Straßenrechtes, des Wasserrechtes, der für den Hoch- und Tiefbau einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Planungspraxis, Hochbau, Rechtskunde
Dokumentnummer
NOR12072527
Alte Dokumentnummer
N5198010010Q