Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 971/1994Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 971 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die gemäß § 226 Z 2 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221 GewO 1973) ist durch Zeugnisse über Die gemäß Paragraph 226, Ziffer 2, GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221, GewO 1973) ist durch Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072543
Alte Dokumentnummer
N5198010022S