Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 971/1994Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 971 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter Z 27 dieser Gesetzesstelle angeführten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 25. Feber 1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1935, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten zum Gegenstand haben, mit Ablauf des 31. August 1980 außer Kraft.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 treten die unter Ziffer 27, dieser Gesetzesstelle angeführten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 25. Feber 1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1935,, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten zum Gegenstand haben, mit Ablauf des 31. August 1980 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072547
Alte Dokumentnummer
N5198010024S