Kurztitel
GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)GATT - Liste römisch 32 - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 83/1988Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1988,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
(Übersetzung)
An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Genf
ERGÄNZUNG DER LISTE XXXII — ÖSTERREICHERGÄNZUNG DER LISTE römisch 32 — ÖSTERREICH
Unter Bezugnahme auf Absatz 2.1.3. des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 wird die dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossene Liste XXXII — Österreich *1), vorbehaltlich der Durchführung des nach der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens, wie folgt ergänzt: Unter Bezugnahme auf Absatz 2.1.3. des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 wird die dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossene Liste römisch 32 — Österreich *1), vorbehaltlich der Durchführung des nach der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens, wie folgt ergänzt:
Allgemeine Anmerkungen zur Liste XXXII — ÖsterreichAllgemeine Anmerkungen zur Liste römisch 32 — Österreich
Nach Absatz 5 der Allgemeinen Anmerkungen zur Liste XXXII — Österreich ist folgender neuer Absatz 6 einzufügen: Nach Absatz 5 der Allgemeinen Anmerkungen zur Liste römisch 32 — Österreich ist folgender neuer Absatz 6 einzufügen:
Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet und treten mit dem Wirksamwerden dieses Übereinkommens für Österreich zur Gänze in Kraft. Diese Zugeständnisse werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens angewendet.
Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens übet den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab."
Teil I der Liste XXXII — ÖsterreichTeil römisch eins der Liste römisch 32 — Österreich
In den Teil I der Liste XXXII — Österreich sind folgende neue Zugeständnisse aufzunehmen: In den Teil römisch eins der Liste römisch 32 — Österreich sind folgende neue Zugeständnisse aufzunehmen:
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt Nr. 276/1980
Bundesgesetzblatt Nr. 523/1984
Bundesgesetzblatt Nr. 83/1988
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
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*1) Verlautbart in BGBl. Nr. 16/1980