Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)GATT - Liste römisch 32 - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1980Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 5
Handelsbeschränkungen
5.1 Die Unterzeichner wenden keine mengenmäßigen Beschränkungen (Einfuhrkontingente) oder Einfuhrlizenzen an, um die Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Dies schließt Einfuhrüberwachungs- oder Lizenzverfahren im Einklang mit dem GATT nicht aus.
5.2 Die Unterzeichner wenden keine mengenmäßigen Beschränkungen, Ausfuhrlizenzen oder andere ähnliche Vorschriften an, um aus kommerziellen oder Wettbewerbsgründen die Ausfuhr von Zivilluftfahrzeugen nach anderen Unterzeichnern in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken.
Dokumentnummer
NOR40081863