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Art. 5

Fassungen
ab 23.07.1980 — BGBl. Nr. 276/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute23.07.1980 BGBl. Nr. 276/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Liste römisch 32 - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

23.07.1980BGBl. Nr. 276/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 5

Handelsbeschränkungen

5.1 Die Unterzeichner wenden keine mengenmäßigen Beschränkungen (Einfuhrkontingente) oder Einfuhrlizenzen an, um die Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Dies schließt Einfuhrüberwachungs- oder Lizenzverfahren im Einklang mit dem GATT nicht aus.

5.2 Die Unterzeichner wenden keine mengenmäßigen Beschränkungen, Ausfuhrlizenzen oder andere ähnliche Vorschriften an, um aus kommerziellen oder Wettbewerbsgründen die Ausfuhr von Zivilluftfahrzeugen nach anderen Unterzeichnern in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken.

Gesetzesnummer

10006642

Dokumentnummer

NOR40081863