Kurztitel
GATT - Auslegung der Artikel VI, XVI und XXIIIGATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Text
TEIL ITEIL römisch eins
Artikel 1
Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens 3)Anwendung des Artikels römisch sechs des Allgemeinen Abkommens 3)
Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls 4) auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls 4) auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel römisch sechs des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.
__________________
3Ziffer 3 ) Teil I und Teil II dieses Übereinkommens können gleichzeitig in Anspruch genommen werden; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrlandes darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme) begegnet werden.Teil römisch eins und Teil römisch zwei dieses Übereinkommens können gleichzeitig in Anspruch genommen werden; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrlandes darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme) begegnet werden.
4Ziffer 4 ) Der Begriff „Ausgleichszoll“ bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen.Der Begriff „Ausgleichszoll“ bedeutet im Sinne des Artikels römisch sechs Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen.