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Art. 1

Fassungen
27.06.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 127.06.198031.12.1994 BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.06.1980BGBl. Nr. 326/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

TEIL römisch eins
Artikel 1

Anwendung des Artikels römisch sechs des Allgemeinen Abkommens 3)

Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls 4) auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel römisch sechs des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.

__________________

Ziffer 3 Teil römisch eins und Teil römisch zwei dieses Übereinkommens können gleichzeitig in Anspruch genommen werden; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrlandes darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme) begegnet werden.

Ziffer 4 Der Begriff „Ausgleichszoll“ bedeutet im Sinne des Artikels römisch sechs Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006644

Dokumentnummer

NOR40003661