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Art. 10

Fassungen
27.06.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1027.06.198031.12.1994 BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

27.06.1980BGBl. Nr. 326/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

Artikel 10

Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe

1. Gemäß Artikel römisch sechzehn Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens kommen die Unterzeichner überein, weder mittelbar noch unmittelbar Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe in einer Weise zu gewähren, daß der diese Subvention gewährende Unterzeichner mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel mit diesem Grundstoff erhält; dabei sind die Anteile der Unterzeichner am Handel mit dem betreffenden Grundstoff während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände, die den Handel mit diesem Grundstoff beeinflußt haben oder noch beeinflussen, zu berücksichtigen.

2. Im Sinne des Artikels römisch sechzehn Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens und des Absatzes 1:

  1. Litera a
    deckt der Ausdruck „mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel“ jeden Fall ab, in dem die Auswirkung einer von einem Unterzeichner gewährten Ausfuhrsubvention in der Verdrängung der Ausfuhren eines anderen Unterzeichners besteht, wobei die Entwicklungen auf den Weltmärkten in Betracht gezogen werden;
  2. Litera b
    wird bei neuen Märkten in dem Gebiet oder in dem Land, in dem sich der neue Markt befindet, bei der Bestimmung des „angemessenen Anteils am Welthandel“ die traditionelle Angebotsstruktur der betreffenden Ware auf dem Weltmarkt berücksichtigt;
  3. Litera c
    bezeichnet der Ausdruck „eine frühere Vergleichsperiode“ normalerweise die drei letzten Kalenderjahre, in denen normale Marktbedingungen herrschten.

3. Die Unterzeichner sind sich ferner darüber einig, Ausfuhrsubventionen für Ausfuhren von bestimmten Grundstoffen nach einem bestimmten Markt nicht in einer Weise zu gewähren, daß die Preise wesentlich unter den Preisen anderer Lieferanten auf demselben Markt liegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006644

Dokumentnummer

NOR40003670