Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
27.06.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1127.06.198031.12.1994 BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

27.06.1980BGBl. Nr. 326/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

Artikel 11

Andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen

1. Die Unterzeichner erkennen an, daß andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen sehr häufig als wichtige Instrumente zur Förderung sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden; sie beabsichtigen nicht, das Recht der Unterzeichner, solche Subventionen zur Erreichung dieser und anderer wichtiger, von ihnen als wünschenswert erachteter politischer Ziele zu gewähren, einzuschränken. Die Unterzeichner stellen fest, daß zu diesen Zielen gehören:

  1. Litera a
    die Beseitigung industrieller, wirtschaftlicher und sozialer Nachteile in bestimmten Gebieten;
  2. Litera b
    die Erleichterung der Umstrukturierung bestimmter Sektoren unter sozial annehmbaren Bedingungen, insbesondere, wo dies wegen handels- und wirtschaftspolitischer Veränderungen einschließlich internationaler Übereinkommen, die zum Abbau der Handelshemmnisse führen, notwendig wurde;
  3. Litera c
    allgemein die Aufrechterhaltung der Beschäftigung und die Förderung der Umschulung und des Arbeitsplatzwechsels;
  4. Litera d
    die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, insbesondere in Wirtschaftszweigen mit hochentwickelter Technologie;
  5. Litera e
    die Durchführung von Wirtschaftsprogrammen und -politiken zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer;
  6. Litera f
    die Verlagerung von Industrien zur Verhütung von Ballungs- und Umweltproblemen.

2. Die Unterzeichner erkennen jedoch an, daß andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die hinsichtlich einiger Ziele und möglicher Formen in den Absätzen 1 bzw. 3 beschrieben sind, möglicherweise eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners oder eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners verursachen oder zu verursachen drohen oder die einem anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile zunichte machen oder schmälern, besonders wenn sich diese Subventionen auf den normalen Wettbewerb nachteilig auswirken. Die Unterzeichner bemühen sich daher zu vermeiden, daß durch die Gewährung von Subventionen solche Wirkungen verursacht werden. Insbesondere wägen die Unterzeichner bei der Festlegung ihrer Politiken und Praktiken auf diesem Gebiet nicht nur die wesentlichen internen Zielsetzungen, sondern, soweit durchführbar, unter Berücksichtigung des jeweiligen Falles auch die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel ab.

Sie ziehen ferner die Gegebenheiten des Welthandels, der Erzeugung (z. B. Preis, Kapazitätsauslastung usw.) und des Angebots der betreffenden Ware in Betracht.

3. Die Unterzeichner erkennen an, daß die in Absatz 1 genannten Ziele unter anderem durch Subventionen erreicht werden können, die gewährt werden, um bestimmten Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. Beispiele für mögliche Formen dieser Subventionen sind: staatliche Finanzierung von Handelsunternehmen, einschließlich Zuschüsse, Darlehen oder Bürgschaften; vom Staat bereitgestellte oder finanzierte öffentliche Versorgungsdienste, Liefer- und Vertriebssysteme und andere operationelle Dienstleistungen; staatliche Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen; steuerliche Anreize; staatliche Zeichnung oder Bereitstellung von Unternehmenskapital.

Die Unterzeichner stellen fest, daß die genannten möglichen Subventionsformen normalerweise regional oder sektoral gewährt werden. Die Aufzählung der möglichen Subventionsformen ist nur beispielhaft und nicht erschöpfend; sie gibt solche Subventionen wieder, die derzeit von einer Reihe von Unterzeichnern dieses Übereinkommens gewährt werden.

Die Unterzeichner erkennen dennoch an, daß diese Aufzählung der möglichen Subventionsformen in regelmäßigen Abständen überprüft werden sollte und diese Überprüfung durch Konsultationen im Geiste des Artikels römisch sechzehn Absatz 5 des Allgemeinen Abkommens erfolgen sollte.

4. Die Unterzeichner erkennen ferner an, daß unbeschadet ihrer Rechte aus diesem Übereinkommen keine Bestimmung der Absätze 1 bis 3 noch insbesondere die Aufzählung der möglichen Subventionsformen für sich eine Grundlage für Maßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen schafft.

Schlagworte

Forschungsprogramm, Wirtschaftspolitik, Ballungsproblem,
Liefersystem

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006644

Dokumentnummer

NOR40003671