Kurztitel
GATT - Auslegung der Artikel VI, XVI und XXIIIGATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Text
Artikel 12
Konsultationen
1. Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, daß eine Ausfuhrsubvention von einem anderen Unterzeichner in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar ist, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen.
2. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention.
3. Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, daß eine Subvention von einem anderen Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird und daß diese Subvention entweder eine Schädigung seiner inländischen Wirtschaft, die Zunichtemachung oder Schmälerung der ihm aufgrund des Allgemeinen Abkommens erwachsenden Vorteile oder eine ernsthafte Schädigung seiner Interessen verursacht, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen.
4. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 3 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für (a) das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention und (b) die Schädigung der inländischen Wirtschaft oder, im Falle der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder der ernsthaften Schädigung von Interessen, die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen des um Konsultationen ersuchenden Unterzeichners.
5. Wird ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 oder Absatz 3 gestellt, so leitet der Unterzeichner, von dem angenommen wird, daß er die fragliche Subventionspraktik anwendet oder aufrechterhält, so rasch wie möglich Konsultationen ein. Zweck der Konsultationen ist die Klärung des Sachverhalts und die Erzielung einer allseits annehmbaren Lösung.