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Art. 13

Fassungen
27.06.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1327.06.198031.12.1994 BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

27.06.1980BGBl. Nr. 326/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

1. Fußnote zu Absatz 1 und Absatz 4: Verfassungsbestimmung

2. materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

Artikel 13
Schlichtung, Streitbeilegung und
genehmigte Gegenmaßnahmen

  1. Ziffer eins
    Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 1 binnen dreißig Tagen *1) nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Komitee zur Schlichtung gemäß Teil römisch sechs unterbreiten.
  2. Ziffer 2
    Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 3 binnen sechzig Tagen nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Komitee zur Schlichtung gemäß Teil römisch sechs unterbreiten.
  3. Ziffer 3
    Wird ein im Rahmen dieses Übereinkommens entstandener Streitfall nicht durch Konsultationen oder Schlichtung beigelegt, so prüft das Komitee auf Antrag die Angelegenheit nach dem Streitbeilegungsverfahren des Teils römisch sechs.
  4. Ziffer 4
    Kommt das Komitee als Ergebnis seiner Prüfung zu dem Schluß, daß eine Ausfuhrsubvention in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise gewährt wird oder daß eine Subvention in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die eine Schädigung eines Wirtschaftszweiges, eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder eine ernsthafte Schädigung von Interessen verursacht, so richtet es an die Parteien Empfehlungen *2), die geeignet sind, die Frage zu lösen; wird diesen Empfehlungen nicht entsprochen, so kann es gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils römisch sechs geeignete Gegenmaßnahmen genehmigen, wobei Ausmaß und Art der nachteiligen Auswirkungen, deren Vorliegen festgestellt wurde, zu berücksichtigen sind.

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*1) Die in diesem Artikel und in Artikel 18 genannten Fristen

können jederzeit einvernehmlich verlängert werden. *2) Bei diesen Empfehlungen zieht das Komitee die Handels-,

Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern in Betracht.

Schlagworte

Handelsbedürfnis, Entwicklungsbedürfnis

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016

Gesetzesnummer

10006644

Dokumentnummer

NOR40003673