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Art. 15

Fassungen
27.06.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1527.06.198031.12.1994 BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

27.06.1980BGBl. Nr. 326/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

Teil römisch vier
Artikel 15

Besondere Situationen

1. Im Falle einer behaupteten Schädigung, die durch Einfuhren aus einem in den ANMERKUNGEN UND ERGÄNZENDEN BESTIMMUNGEN zum Allgemeinen Abkommen (Anlage römisch eins, Artikel römisch sechs Absatz 1, Punkt 2) aufgeführten Land verursacht wird, kann der einführende Unterzeichner seine Verfahren und Maßnahmen entweder

  1. Litera a
    auf dieses Übereinkommen oder
  2. Litera b
    auf das Übereinkommen zur Durchführung von Artikel römisch sechs des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
stützen.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, daß in den Fällen nach (a) und nach (b) der Betrag der geschätzten Subvention oder die Dumpingspanne durch einen Vergleich des Ausfuhrpreises mit

  1. Litera a
    dem Verkaufspreis einer gleichartigen Ware eines Landes, das weder der einführende Unterzeichner noch eines der oben genannten Länder ist, oder
  2. Litera b
    dem rechnerisch ermittelten Wert 33) einer gleichartigen Ware in einem Land, das nicht der einführende Unterzeichner oder eines der oben erwähnten Länder ist,
berechnet werden kann.

3. Sind weder die Preise noch der rechnerisch ermittelte Wert im Sinne von Absatz 2 (a) oder (b) eine angemessene Grundlage für die Feststellung der Subventionierung oder des Dumping, so kann der Preis im einführenden Unterzeichnerland zugrunde gelegt werden, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt wird.

4. Allen Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind Preise oder Kosten zugrunde zu legen, die für dieselbe Handelsstufe, in der Regel die Stufe ab Werk, und für Geschäfte gelten, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten durchgeführt wurden. In jedem einzelnen Falle sind Unterschiede in den Verkaufsbedingungen oder in der Besteuerung sowie Unterschiede, die die Preisvergleichbarkeit betreffen, entsprechend zu berücksichtigen, so daß die angewandte Vergleichsmethode angemessen und nicht unbillig ist.

_____________________

Ziffer 33 ) Der „rechnerisch ermittelte Wert“ entspricht den Produktionskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Verkaufs- und andere Kosten sowie für Gewinne.

Schlagworte

Verkaufskosten, Verwaltungskosten, Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006644

Dokumentnummer

NOR40003675