Kurztitel
GATT - Auslegung der Artikel VI, XVI und XXIIIGATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Text
Teil IVTeil römisch vier
Artikel 15
Besondere Situationen
1. Im Falle einer behaupteten Schädigung, die durch Einfuhren aus einem in den ANMERKUNGEN UND ERGÄNZENDEN BESTIMMUNGEN zum Allgemeinen Abkommen (Anlage I, Artikel VI Absatz 1, Punkt 2) aufgeführten Land verursacht wird, kann der einführende Unterzeichner seine Verfahren und Maßnahmen entweder1. Im Falle einer behaupteten Schädigung, die durch Einfuhren aus einem in den ANMERKUNGEN UND ERGÄNZENDEN BESTIMMUNGEN zum Allgemeinen Abkommen (Anlage römisch eins, Artikel römisch sechs Absatz 1, Punkt 2) aufgeführten Land verursacht wird, kann der einführende Unterzeichner seine Verfahren und Maßnahmen entweder
auf dieses Übereinkommen oder
auf das Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommensauf das Übereinkommen zur Durchführung von Artikel römisch sechs des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
stützen.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, daß in den Fällen nach (a) und nach (b) der Betrag der geschätzten Subvention oder die Dumpingspanne durch einen Vergleich des Ausfuhrpreises mit
dem Verkaufspreis einer gleichartigen Ware eines Landes, das weder der einführende Unterzeichner noch eines der oben genannten Länder ist, oder
dem rechnerisch ermittelten Wert 33) einer gleichartigen Ware in einem Land, das nicht der einführende Unterzeichner oder eines der oben erwähnten Länder ist,
berechnet werden kann.
3. Sind weder die Preise noch der rechnerisch ermittelte Wert im Sinne von Absatz 2 (a) oder (b) eine angemessene Grundlage für die Feststellung der Subventionierung oder des Dumping, so kann der Preis im einführenden Unterzeichnerland zugrunde gelegt werden, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt wird.
4. Allen Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind Preise oder Kosten zugrunde zu legen, die für dieselbe Handelsstufe, in der Regel die Stufe ab Werk, und für Geschäfte gelten, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten durchgeführt wurden. In jedem einzelnen Falle sind Unterschiede in den Verkaufsbedingungen oder in der Besteuerung sowie Unterschiede, die die Preisvergleichbarkeit betreffen, entsprechend zu berücksichtigen, so daß die angewandte Vergleichsmethode angemessen und nicht unbillig ist.
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33Ziffer 33 ) Der „rechnerisch ermittelte Wert“ entspricht den Produktionskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Verkaufs- und andere Kosten sowie für Gewinne.
Schlagworte
Verkaufskosten, Verwaltungskosten, Zollabkommen