Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - Auslegung der Artikel VI, XVI und XXIIIGATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
1. Fußnote zu Absatz 1: Verfassungsbestimmung
2. materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/19952. materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Text
Teil VTeil römisch fünf
Artikel 16
Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein „Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen” eingesetzt, das aus Vertretern jedes Unterzeichners dieses Übereinkommens besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Unterzeichners nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Das Komitee erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Unterzeichnern zugewiesen werden, und bietet den Unterzeichnern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Komitees werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.
Das Komitee kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können das Komitee und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch das Komitee oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet eines Unterzeichners einholt, wird der betreffende Unterzeichner davon in Kenntnis gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016
Dokumentnummer
NOR40003676