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Art. 16

Fassungen
27.06.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1627.06.198031.12.1994 BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

27.06.1980BGBl. Nr. 326/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

1. Fußnote zu Absatz 1: Verfassungsbestimmung

2. materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

Teil römisch fünf

Artikel 16
Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

  1. Ziffer eins
    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein „Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen” eingesetzt, das aus Vertretern jedes Unterzeichners dieses Übereinkommens besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Unterzeichners nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Das Komitee erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Unterzeichnern zugewiesen werden, und bietet den Unterzeichnern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Komitees werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.
  2. Ziffer 2
    Das Komitee kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
  3. Ziffer 3
    Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können das Komitee und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch das Komitee oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet eines Unterzeichners einholt, wird der betreffende Unterzeichner davon in Kenntnis gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016

Gesetzesnummer

10006644

Dokumentnummer

NOR40003676