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Art. 17

Fassungen
27.06.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1727.06.198031.12.1994 BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

27.06.1980BGBl. Nr. 326/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

Teil römisch sechs
Artikel 17

Schlichtung

1. Werden Angelegenheiten zur Schlichtung an das Komitee verwiesen, weil in den Konsultationen aufgrund dieses Übereinkommens keine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so prüft das Komitee umgehend den Sachverhalt und bemüht sich, durch seine guten Dienste die beteiligten Unterzeichner zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bringen 34).

2. Die Unterzeichner bemühen sich während der ganzen Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen.

3. Kommt ungeachtet der Schlichtungsbemühungen nach Absatz 2 keine Lösung zustande, so kann jeder beteiligte Unterzeichner dreißig Tage nach dem Schlichtungsersuchen beantragen, daß das Komitee gemäß Artikel 18 eine Sondergruppe (panel) einsetzt.

____________________

Ziffer 34 ) In diesem Zusammenhang kann das Komitee die Unterzeichner auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006644

Dokumentnummer

NOR40003677