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Art. 18

Fassungen
27.06.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1827.06.198031.12.1994 BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

27.06.1980BGBl. Nr. 326/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

1. Fußnote zu Absatz 9: Verfassungsbestimmung

2. materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

Artikel 18
Streitbeilegung

  1. Ziffer eins
    Das Komitee setzt auf Antrag nach Artikel 17 Absatz 3 eine Sondergruppe ein *1). Diese prüft den Sachverhalt und unterbreitet im Lichte dieses Sachverhalts dem Komitee ihre Feststellungen zu den Rechten und Verpflichtungen der Unterzeichner, die Streitparteien sind, welche sich aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen ergeben.
  2. Ziffer 2
    Eine Sondergruppe sollte binnen dreißig Tagen nach Antragstellung eingesetzt werden *2) und ihre Feststellungen binnen sechzig Tagen nach ihrer Einsetzung dem Komitee vorlegen.
  3. Ziffer 3
    Ist eine Sondergruppe einzusetzen, so schlägt der Vorsitzende des Komitees die Zusammensetzung der Sondergruppe vor, nachdem er die Zustimmung der betreffenden Unterzeichner eingeholt hat. Sondergruppen bestehen aus drei oder fünf Mitgliedern, vorzugsweise aus Staatsbeamten; die Zusammensetzung der Sondergruppen sollte ihre Einsetzung nicht verzögern. Es besteht Einvernehmen darüber, daß Angehörige von Ländern, deren Regierungen *3) Streitparteien sind, nicht Mitglieder der Sondergruppe sein dürfen, die sich mit dem betreffenden Streitfall zu befassen hat.
  4. Ziffer 4
    Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, sollte der Vorsitzende des Komitees eine informelle Auswahlliste von Staatsbeamten und sonstigen Personen führen, die besondere Qualifikationen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen, der Wirtschaftsentwicklung und der sonstigen unter das Allgemeine Abkommen und dieses Übereinkommen fallenden Fragen besitzen und für eine Mitwirkung in Sondergruppen bereitstehen könnten. Zu diesem Zweck würde jeder Unterzeichner eingeladen, dem Vorsitzenden des Komitees zu Beginn eines jeden Jahres eine oder zwei Personen zu bezeichnen, die für diese Aufgaben verfügbar wären.
  5. Ziffer 5
    Die Mitglieder einer Sondergruppe würden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation handeln. Die Regierungen würden ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen. Bei der Auswahl der Mitglieder einer Sondergruppe sollte darauf geachtet werden, daß die Unabhängigkeit der Mitglieder, die Mitwirkung von Personen ausreichend unterschiedlicher Herkunft und fachlicher Ausrichtung sowie ein breites Erfahrungsspektrum gewährleistet sind.
  6. Ziffer 6
    Um die Erarbeitung allseits zufriedenstellender Lösungen zwischen den Streitparteien zu fördern und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe den beteiligten Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichts vorlegen und anschließend den Streitparteien ihre Schlußfolgerungen oder eine Zusammenfassung davon übermitteln, wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor diese dem Komitee übermittelt werden.
  7. Ziffer 7
    Erarbeiten die Parteien eines Streitfalls, mit dem eine Sondergruppe befaßt ist, eine allseits zufriedenstellende Lösung, so hat jeder an der Frage interessierte Unterzeichner das Recht, sich über diese Lösung zu informieren und in angemessener Weise unterrichtet zu werden; die Sondergruppe legt dem Komitee eine Mitteilung vor, in der die erarbeitete Lösung in ihren großen Zügen dargelegt wird.
  8. Ziffer 8
    Gelingt es den Streitparteien nicht, zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, so legt die Sondergruppe dem Komitee einen schriftlichen Bericht vor, der die Feststellungen zum Sachverhalt und zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen sowie die Gründe und die Grundlagen hierfür enthält.
  9. Ziffer 9
    Das Komitee befaßt sich sobald wie möglich mit dem Bericht der Sondergruppe und kann unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Feststellungen Empfehlungen an die Streitparteien richten, um den Streitfall beizulegen. Wird den Empfehlungen des Komitees nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne entsprochen, so kann das Komitee unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der festgestellten nachteiligen Auswirkung geeignete Gegenmaßnahmen (einschließlich der Rücknahme von Zugeständnissen oder Verpflichtungen aufgrund des GATT) genehmigen. Die Empfehlungen des Komitees sollten den Streitparteien binnen dreißig Tagen nach Eingang des Berichts der Sondergruppe vorgelegt werden.

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*1) Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Sondergruppe rascher

eingesetzt wird, wenn das Komitee unter Berücksichtigung der Dringlichkeit dies beschließt.

*2) Die Streitparteien nehmen zu den vom Vorsitzenden des Komitees

vorgenommenen Benennungen der Mitglieder der Sondergruppe binnen sieben Arbeitstagen Stellung und lehnen diese Benennungen außer bei zwingenden Gründen nicht ab.

*3) Der Ausdruck „Regierungen” bezeichnet im Falle von

Zollunionen die Regierungen aller Mitgliedsländer.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016

Gesetzesnummer

10006644

Dokumentnummer

NOR40003678