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Art. 7

Fassungen
27.06.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 727.06.198031.12.1994 BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

27.06.1980BGBl. Nr. 326/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

Teil römisch zwei
Artikel 7

Notifizierung der Subventionen 22)

1. Im Hinblick auf Artikel römisch sechzehn Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens kann jeder Unterzeichner schriftlich Auskünfte über Art und Ausmaß einer Subvention beantragen, die von einem Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird (einschließlich jeder Form von Einkommens- oder Preisstützung) und unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr einer Ware aus dessen Gebiet zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in dessen Gebiet zu verringern.

2. Die Unterzeichner, an die ein solcher Antrag gerichtet wird, erteilen diese Auskünfte so rasch wie möglich und ausführlich und halten sich bereit, dem antragstellenden Unterzeichner auf Antrag zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Ist ein Unterzeichner der Ansicht, daß ihm diese Auskünfte nicht erteilt worden sind, so kann er die Angelegenheit dem Komitee unterbreiten.

3. Ist ein interessierter Unterzeichner der Ansicht, daß Praktiken eines anderen Unterzeichners, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht gemäß Artikel römisch sechzehn Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens notifiziert worden sind, so kann er die Angelegenheit diesem anderen Unterzeichner zur Kenntnis bringen. Wird die Subventionspraktik danach nicht innerhalb kürzester Frist notifiziert, so kann der Unterzeichner selbst die betreffende Subventionspraktik dem Komitee unterbreiten.

____________________

22) Der Begriff „Subventionen“ umfaßt in diesem Übereinkommen Subventionen, die von einer Regierung oder einer öffentlichen Institution im Gebiet eines Unterzeichners gewährt werden. Es wird jedoch anerkannt, daß es für Unterzeichner mit verschiedenen bundesstaatlichen Regierungssystemen verschiedene Systeme der Gewaltentrennung gibt. Diese Unterzeichner akzeptieren dennoch die internationalen Folgen, die sich im Rahmen dieses Übereinkommens durch die Gewährung von Subventionen in ihrem Gebiet ergeben können.

Schlagworte

Einkommensstützung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006644

Dokumentnummer

NOR40003667