Kurztitel
GATT - Auslegung der Artikel VI, XVI und XXIIIGATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Text
Artikel 8
Subventionen - Allgemeines
1. Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen von Regierungen zur Förderung wichtiger sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden. Die Unterzeichner erkennen auch an, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Unterzeichner haben können.
2. Die Unterzeichner kommen überein, Ausfuhrsubventionen nicht in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise zu verwenden.
3. Die Unterzeichner kommen ferner überein, nach Möglichkeit zu vermeiden, daß durch die Verwendung von Subventionen folgendes bewirkt wird:
eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners 23);
die Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Unterzeichner mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile 24); oder
eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners 25).
4. Die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Unterzeichners, der den Nachweis für die Zunichtemachung oder Schmälerung 26) oder die ernsthafte Schädigung erbringen muß, können entstehen durch:
die Auswirkungen subventionierter Einfuhren auf dem Inlandsmarkt des einführenden Unterzeichners;
die Auswirkungen der Subvention, die in einer Behinderung oder einer Verdrängung der Einfuhren gleichartiger Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes bestehen;
die Auswirkungen der subventionierten Ausfuhren, die in einer Verdrängung 27) der Ausfuhren gleichartiger Waren eines anderen Unterzeichners vom Markt eines Drittlandes 28) bestehen.
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23Ziffer 23 ) „Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs“ wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil I dieses Übereinkommens.„Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs“ wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil römisch eins dieses Übereinkommens.
24Ziffer 24 ) Die Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsen, schließen auch die Vorteile aus den gemäß Artikel II des Allgemeinen Abkommens gebundenen Zollzugeständnissen ein.Die Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsen, schließen auch die Vorteile aus den gemäß Artikel römisch zwei des Allgemeinen Abkommens gebundenen Zollzugeständnissen ein.
25Ziffer 25 ) Eine „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners“ wird in diesem Übereinkommen so verstanden wie in Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens und umfaßt auch eine drohende ernsthafte Schädigung.Eine „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners“ wird in diesem Übereinkommen so verstanden wie in Artikel römisch sechzehn Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens und umfaßt auch eine drohende ernsthafte Schädigung.
26Ziffer 26 ) Die Unterzeichner erkennen an, daß die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile auch dadurch entstehen kann, daß ein Unterzeichner seine Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen oder diesem Übereinkommen nicht erfüllt. Stellt das Komitee fest, daß diese Verpflichtungen in bezug auf die Ausfuhrsubventionen nicht erfüllt werden, so kann unbeschadet des Artikels 18 Absatz 9 vermutet werden, daß schädigende Auswirkungen vorliegen. Dem anderen Unterzeichner ist angemessen Gelegenheit zu geben, diese Vermutung zu widerlegen.
27Ziffer 27 ) Der Begriff „Verdrängung“ ist in einer die Handels- und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht ziehenden Weise auszulegen und soll in diesem Zusammenhang nicht traditionelle Marktanteile festlegen.
28Ziffer 28 ) Das Problem der Drittlandsmärkte wird, soweit es um bestimmte Grundstoffe geht, ausschließlich in Artikel 10 behandelt.