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Art. 8

Fassungen
27.06.1980 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 827.06.198031.12.1994 BGBl. Nr. 326/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.06.1980BGBl. Nr. 326/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Text

Artikel 8

Subventionen - Allgemeines

1. Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen von Regierungen zur Förderung wichtiger sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden. Die Unterzeichner erkennen auch an, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Unterzeichner haben können.

2. Die Unterzeichner kommen überein, Ausfuhrsubventionen nicht in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise zu verwenden.

3. Die Unterzeichner kommen ferner überein, nach Möglichkeit zu vermeiden, daß durch die Verwendung von Subventionen folgendes bewirkt wird:

  1. Litera a
    eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners 23);
  2. Litera b
    die Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Unterzeichner mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile 24); oder
  3. Litera c
    eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners 25).

4. Die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Unterzeichners, der den Nachweis für die Zunichtemachung oder Schmälerung 26) oder die ernsthafte Schädigung erbringen muß, können entstehen durch:

  1. Litera a
    die Auswirkungen subventionierter Einfuhren auf dem Inlandsmarkt des einführenden Unterzeichners;
  2. Litera b
    die Auswirkungen der Subvention, die in einer Behinderung oder einer Verdrängung der Einfuhren gleichartiger Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes bestehen;
  3. Litera c
    die Auswirkungen der subventionierten Ausfuhren, die in einer Verdrängung 27) der Ausfuhren gleichartiger Waren eines anderen Unterzeichners vom Markt eines Drittlandes 28) bestehen.

____________________

Ziffer 23 „Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs“ wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil römisch eins dieses Übereinkommens.

Ziffer 24 Die Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsen, schließen auch die Vorteile aus den gemäß Artikel römisch zwei des Allgemeinen Abkommens gebundenen Zollzugeständnissen ein.

Ziffer 25 Eine „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners“ wird in diesem Übereinkommen so verstanden wie in Artikel römisch sechzehn Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens und umfaßt auch eine drohende ernsthafte Schädigung.

Ziffer 26 ) Die Unterzeichner erkennen an, daß die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile auch dadurch entstehen kann, daß ein Unterzeichner seine Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen oder diesem Übereinkommen nicht erfüllt. Stellt das Komitee fest, daß diese Verpflichtungen in bezug auf die Ausfuhrsubventionen nicht erfüllt werden, so kann unbeschadet des Artikels 18 Absatz 9 vermutet werden, daß schädigende Auswirkungen vorliegen. Dem anderen Unterzeichner ist angemessen Gelegenheit zu geben, diese Vermutung zu widerlegen.

Ziffer 27 ) Der Begriff „Verdrängung“ ist in einer die Handels- und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht ziehenden Weise auszulegen und soll in diesem Zusammenhang nicht traditionelle Marktanteile festlegen.

Ziffer 28 ) Das Problem der Drittlandsmärkte wird, soweit es um bestimmte Grundstoffe geht, ausschließlich in Artikel 10 behandelt.

Schlagworte

Handelsbedürfnis

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

10006644

Dokumentnummer

NOR40003668