Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - Auslegung der Artikel VI, XVI und XXIIIGATT - Auslegung der Artikel römisch sechs, römisch sechzehn und römisch 23
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Text
Artikel 9
Ausfuhrsubventionen für andere Waren als bestimmte Grundstoffe 29)
1. Die Unterzeichner gewähren für andere Waren als bestimmte Grundstoffe keine Ausfuhrsubventionen.
2. Die im Anhang unter lit. a) bis l) aufgeführten Praktiken sind Beispiele für Ausfuhrsubventionen.2. Die im Anhang unter Litera a,) bis l) aufgeführten Praktiken sind Beispiele für Ausfuhrsubventionen.
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29Ziffer 29 ) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Grundstoffe“ die in der Anmerkung zu Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens Abschnitt B Absatz 2 genannten Waren, wobei der Satzteil „und alle mineralischen Erzeugnisse“ zu streichen ist.Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Grundstoffe“ die in der Anmerkung zu Artikel römisch sechzehn des Allgemeinen Abkommens Abschnitt B Absatz 2 genannten Waren, wobei der Satzteil „und alle mineralischen Erzeugnisse“ zu streichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2016
Dokumentnummer
NOR40003669