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Anl. 4

Fassungen
ab 01.01.1980 — BGBl. Nr. 17/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.01.1980 BGBl. Nr. 17/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1980,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 17/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Anhang römisch vier

Begriffsbestimmung für erstklassiges Rindfleisch

Ziffer eins Lungenbraten (in Einzelpackungen, die 1,50 kg oder mehr enthalten, ohne Fett und ohne Seitenmuskeln) oder portionierte Steaks von Schlachtkörpern mit folgenden Merkmalen:

  1. A
    Mindestfettabdeckung, weiß, außen, über dem Musculus longissimus dorsi an der 12. Rippe, von 0,4 bis 0,9 Zoll.
  2. B
    Gewicht des Schlachtkörpers 600 bis 850 Pfund.
  3. C
    Mindestquerschnitt des Musculus longissimus dorsi an der 12. Rippe – 9 Quadratzoll.
  4. D
    Höchstalter – 30 Monate. Die Schlachtkörper dürfen keine sichtbare Verknöcherung der Knorpelenden an den Spitzen der Dornfortsätze des ersten bis elften Brustwirbels aufweisen.
  5. E
    Minimum an intramuskulärem Fett im mageren Fleisch des Musculus longissimus dorsi an der 12. Rippe (mäßig bzw. mit einem Fettgehalt im mageren Fleisch von mindestens 6,0 auf Basis des feuchten Gewebes im Musculus longissimus dorsi).
    ANMERKUNG: Das bezieht sich nicht auf andere Muskel der Schlachtkörper.
  6. F
    Farbe: Das magere Fleisch muß eine helle, kirschrote Farbe beim Zerteilen des Schlachtkörpers haben.
  7. G
    Frische gekühlte Schlachtkörper oder Teilstücke müssen (im Inneren des Musculus longissimus dorsi) bei der Verpackung zur Versendung eine Temperatur von weniger als 4° C haben

oder

Ziffer 2 Schlachtkörper oder Teilstücke von Rindern, mit einem Höchstalter von 30 Monaten, die durch mindestens 100 Tage eine fütterungsmäßig ausgewogene Kraftfuttermittelmenge erhielten, die zumindest 70% Getreide enthält, bei einer durchschnittlichen täglichen Futteraufnahme von mindestens 20 Pfund.

Erläuterung

  1. A
    Schlachtkörper oder Teilstücke die gemäß den US-Qualitätsklassen „Prime“ oder „Choice“ klassifiziert oder bestätigt wurden, werden ohne weiteres Zeugnis als der Definition 1 oder 2 entsprechend angesehen werden. Für den Fall der Änderung der US-Qualitätsklassen werden bilaterale Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der betreffenden Regierungen stattfinden.
  2. B
    Bei Anwendung der Definition 2 bestätigen die Regierungen der Exportstaaten den Regierungen der Importstaaten die Tatsache, daß die Rinder höchstens 30 Monate alt sind und durch mindestens 100 Tage eine fütterungsmäßig ausgewogene Kraftfuttermittelmenge erhielten, die zumindest 70% Getreide enthält, bei einer durchschnittlichen täglichen Futteraufnahme von mindestens 20 Pfund.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006647

Dokumentnummer

NOR12072717

Alte Dokumentnummer

N5198032516L