Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
09.07.1979 bis 11.08.2016 — BGBl. Nr. 211/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 209.07.197911.08.2016 BGBl. Nr. 211/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.07.1979BGBl. Nr. 211/1980

Außerkrafttretensdatum

11.08.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/2017

Index

59/06 Energie

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 2017,

Text

Artikel 2

DER BEAUFTRAGTE

(a) Der Dienst wird von einem Beauftragten geführt. Die Aufgaben des Beauftragten nimmt zunächst die NCB (IEA Services) Ltd. wahr, eine sich völlig im Eigentum des National Coal Board befindliche Tochtergesellschaft, der hiemit den anderen Vertragschließenden Parteien die Gewähr gibt, daß NCB (IEA Services) Ltd. alle ihre Verpflichtungen (einschließlich finanzieller Verpflichtungen) einhalten und ihren Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens ordnungsgemäß nachkommen wird; der National Coal Board gilt als Vertragschließende Partei, die ihre Aufgaben als Beauftragter im Sinne von Artikel 9 Absatz (g) wahrnimmt. Stellt das Exekutivkomitee fest, es wäre zweckmäßig, daß eine andere Regierung oder ein anderer Rechtsträger als Beauftragter fungiert, dann kann es mit einstimmigem Beschluß die betreffende Regierung oder den betreffenden Rechtsträger mit deren Zustimmung anstelle des ursprünglichen Beauftragten als Beauftragten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens einsetzen. Wo in diesem Übereinkommen vom „Beauftragten“ die Rede ist, schließt dies jede Regierung oder jeden Rechtsträger ein, die auf Grund dieses Absatzes als Beauftragte eingesetzt wurden.

(b) Alle zur Führung des Dienstes erforderlichen Rechtsgeschäfte werden im Namen der Vertragschließenden Parteien vom Beauftragten vorgenommen, der zum Nutzen der Vertragschließenden Parteien der gesetzliche Eigentümer aller Eigentumsrechte ist, die für den Dienst erworben werden oder ihm im Zuge der Verwirklichung seiner Zielsetzung zufallen. Der Beauftragte führt den Dienst gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens unter seiner Leitung und Verantwortung im Einklang mit dem Recht des Landes, dem der Beauftragte angehört.

(c) Der Beauftragte ist berechtigt, nach entsprechender schriftlicher Benachrichtigung des Exekutivkomitees mit sechsmonatiger Kündigungsfrist jederzeit von seiner Funktion als Beauftragter zurückzutreten, sofern:

  1. Absatz eins,
    eine andere Vertragschließende Partei oder ein von einer solchen vorgeschlagener Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Aufgaben und Verpflichtungen des Beauftragten zu übernehmen, und dies dem Exekutivkomitee und den anderen Vertragschließenden Parteien mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts des Beauftragten schriftlich mitteilt; und
  2. Absatz 2,
    der betreffenden Vertragschließenden Partei oder dem Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig die Zustimmung erteilt wird.

(d) Falls nach Absatz (a) oder (c) ein anderer Beauftragter eingesetzt wird, hat der bisherige Beauftragte dem neuen Beauftragten alle Eigentumsrechte zu übertragen, die er gemäß Absatz (b) erworben hat.

(e) Dem Beauftragten werden aus den von den Vertragschließenden Parteien nach Artikel 5 zur Verfügung gestellten Mitteln die Ausgaben und Kosten vergütet, die ihm in Verbindung mit gemäß diesem Übereinkommen gesetzten Handlungen erwachsen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz (h) erhält der Beauftragte außer dieser Vergütung keine Gebühr oder sonstige Entlohnung.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2017

Gesetzesnummer

10006648

Dokumentnummer

NOR12072753

Alte Dokumentnummer

N5198036501L