Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
09.07.1979 bis 11.08.2016 — BGBl. Nr. 211/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 709.07.197911.08.2016 BGBl. Nr. 211/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

09.07.1979BGBl. Nr. 211/1980

Außerkrafttretensdatum

11.08.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/2017

Index

59/06 Energie

Beachte

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 2017,

Text

Artikel 7

HAFTUNG UND VERSICHERUNG

(a) Der Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Vorsicht vorzugehen und ist dafür verantwortlich, daß der Dienst unter Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften geführt wird. Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten und Aufwendungen zu Lasten des Budgets des Dienstes.

(b) Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee alle erforderlichen Haftpflicht-, Brandschadens- und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen. Der Beauftragte hat die entsprechenden Versicherungen nach Weisung des Exekutivkomitees zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung von Versicherungen gehen zu Lasten des Budgets des Dienstes.

(c) Der Beauftragte ist in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die Vertragschließenden Parteien für die Kosten aller Sachschäden sowie aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese:

  1. Absatz eins,
    daraus erwachsen, daß der Beauftragte es verabsäumt hat, den ihm laut Absatz (b) obliegenden Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten; oder
  2. Absatz 2,
    aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen seitens Angestellter oder Beamter des Beauftragten bei der Durchführung der ihm auf Grund dieses Übereinkommens obliegenden Aufgaben erwachsen.

Schlagworte

Haftpflichtversicherung, Brandschadensversicherung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2017

Gesetzesnummer

10006648

Dokumentnummer

NOR12072758

Alte Dokumentnummer

N5198036506L