Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 09.07.1979 — BGBl. Nr. 212/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute09.07.1979 BGBl. Nr. 212/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur - Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.07.1979BGBl. Nr. 212/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 1

ZIELSETZUNGEN

(a) Wirkungsbereich: Das von den Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus der gemeinsamen Forschung, Entwicklung, Vorführung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen sowie dem Austausch von diesbezüglichen Informationen.

(b) Art der Durchführung: Die Vertragschließenden Parteien führen das Programm durch, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als „Projekt“ oder „Projekte“ bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschließende Parteien offensteht. Die Vertragschließenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projektes in diesem Übereinkommen als „Teilnehmer“ bezeichnet.

(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit: Die Vertragschließenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Teilung die Zusammenarbeit unter den an den verschiedenen Projekten Beteiligten dahingehend zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme zu verstärken.

Schlagworte

Sonnenheizsystem, Forschungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10006649

Dokumentnummer

NOR12072763

Alte Dokumentnummer

N5198036511L