Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 09.07.1979 — BGBl. Nr. 212/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.07.1979 BGBl. Nr. 212/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur - Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.07.1979BGBl. Nr. 212/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 5

VERWALTUNG UND PERSONAL

(a) Leitung des Projekts: Jeder Beauftragte ist dem Exekutivkomitee für die Durchführung der ihm übertragenen Projekte im Sinne dieses Übereinkommens, des jeweiligen, das Projekt enthaltenden Anhanges sowie der Entscheidungen des Exekutivkomitees verantwortlich.

(b) Informationen und Berichterstattung: Jeder Beauftragte hat dem Exekutivkomitee diejenigen Informationen über das Projekt zu geben, die das Komitee anfordert und ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahres, einen Bericht über den Zustand des Projektes vorzulegen.

(c) Das Personal: Es ist die Aufgabe des Beauftragten, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projektes erforderliche Personal gemäß den vom Exekutivkomitee erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen. Der Beauftragte kann auch gegebenenfalls sich die Dienste jenes Personals zunutze machen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder sonstigen von den Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Rechtsträgern) beschäftigt und dem Beauftragten auf dem Dienstwege oder auf anderem Wege zur Verfügung gestellt wird. Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern zu entlohnen und unterliegt, außer wo dieses Übereinkommen etwas anderes vorsieht, den von seinen Dienstgebern festgelegten Dienstbedingungen. Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Projektes gemäß Artikel 6 Abs. (f) Ziffer 6, dieses Übereinkommens die angemessenen Kosten für eine solche Entlohnung einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Anrechnung zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10006649

Dokumentnummer

NOR12072767

Alte Dokumentnummer

N5198036515L