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Art. 8

Fassungen
ab 09.07.1979 — BGBl. Nr. 212/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute09.07.1979 BGBl. Nr. 212/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur - Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

09.07.1979BGBl. Nr. 212/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 8

HAFTUNG UND VERSICHERUNG

(a) Die Haftung des Beauftragten: Der Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Vorsicht unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften vorzugehen. Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie alle mit Forderungen und Klagen verbundenen Ausgaben und sonstige Kosten, die aus Arbeiten erwachsen, welche mit den gemeinsamen Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt werden, zu Lasten des Budgets dieses Projektes; diejenigen Kosten und Auslagen, die aus anderen für ein Projekt durchgeführten Arbeiten erwachsen, sind dem Budget dieses Projektes anzulasten, falls der für dieses Projekt maßgebliche Anhang dies vorsieht oder das Exekutivkomitee einstimmig eine dahingehende Entscheidung trifft.

(b) Versicherungen: Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee alle erforderlichen Haftpflicht-, Brandschaden- und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen und die entsprechenden Versicherungen nach Weisung des Exekutivkomitees zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung von Versicherungen gehen zu Lasten des Budgets des Projektes.

(c) Entschädigung Vertragschließender Parteien: Der Beauftragte ist in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden sowie aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese

  1. Absatz eins,
    daraus erwachsen, daß der Beauftragte es verabsäumt, eine solche Versicherung aufrechtzuerhalten, die ihm nach Absatz (b) oben obliegen kann; oder
  2. Absatz 2,
    aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen seitens Beamter oder Angestellter des Beauftragten bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens erwachsen.

Schlagworte

Haftpflichtversicherung, Brandschadenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10006649

Dokumentnummer

NOR12072770

Alte Dokumentnummer

N5198036518L