Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1980Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
ZIELSETZUNGEN
(a) Wirkungsbereich. Das von den Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm umfaßt gemeinsame Forschung und Entwicklung, Demonstrationsanlagen und den Austausch von Informationen über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung.
(b) Art der Durchführung. Jede Vertragschließende Partei führt das Programm durch, indem sie gemäß den Bestimmungen des beiliegenden Anhanges eines oder mehrere der Projekte übernimmt. (c) Projektkoordination und Zusammenarbeit. Die Vertragschließenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit an den im beiliegenden Anhang enthaltenen verschiedenen Projekten sowie bei der Förderung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aller Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung zusammenarbeiten.
(d) Zusätzliche Projekte. Zusätzliche Projekte können dem Programm durch Abänderung des beiliegenden Anhanges zu diesem Übereinkommen gemäß Art. 10 Abs. c dieses Übereinkommens beigefügt werden.(d) Zusätzliche Projekte. Zusätzliche Projekte können dem Programm durch Abänderung des beiliegenden Anhanges zu diesem Übereinkommen gemäß Artikel 10, Abs. c dieses Übereinkommens beigefügt werden.
Schlagworte
Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12072741
Alte Dokumentnummer
N5198036403L