Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 09.07.1979 — BGBl. Nr. 214/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute09.07.1979 BGBl. Nr. 214/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.07.1979BGBl. Nr. 214/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 1

ZIELSETZUNGEN

(a) Wirkungsbereich. Das von den Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm umfaßt gemeinsame Forschung und Entwicklung, Demonstrationsanlagen und den Austausch von Informationen über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung.

(b) Art der Durchführung. Jede Vertragschließende Partei führt das Programm durch, indem sie gemäß den Bestimmungen des beiliegenden Anhanges eines oder mehrere der Projekte übernimmt. (c) Projektkoordination und Zusammenarbeit. Die Vertragschließenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit an den im beiliegenden Anhang enthaltenen verschiedenen Projekten sowie bei der Förderung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aller Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung zusammenarbeiten.

(d) Zusätzliche Projekte. Zusätzliche Projekte können dem Programm durch Abänderung des beiliegenden Anhanges zu diesem Übereinkommen gemäß Artikel 10, Abs. c dieses Übereinkommens beigefügt werden.

Schlagworte

Forschungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006651

Dokumentnummer

NOR12072741

Alte Dokumentnummer

N5198036403L