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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1009.07.197931.12.2007 BGBl. Nr. 214/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(a) Dauer des Übereinkommens. Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge weiter aufrecht, solange die Vertragschließenden Parteien nicht einstimmig seine Beendigung beschließen.

(b) Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien. Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen einzelnen Vertragschließenden Parteien abzuleiten.

(c) Abänderung. Dieses Übereinkommen sowie dessen Anhang kann jederzeit vom Exekutivkomitee einstimmig abgeändert werden. Diese Abänderungen treten in einer vom Exekutivkomitee einstimmig festgelegten Weise in Kraft.

(d) Hinterlegung. Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragschließenden Partei ist eine beglaubigte Abschrift davon zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens geht sämtlichen an der Agentur beteiligten Ländern sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften zu.

Geschehen zu Paris, am 16. März 1977.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10006651

Dokumentnummer

NOR40098558